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CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Am 11. November 2022 hat der Bundestag das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2-Kostenaufteilungsgesetz) beschlossen. Ziel ist es, dass die Kosten für CO2, die bei Erdgas und Fernwärme anfallen, nicht mehr nur vom Mieter getragen werden, sondern gerechter zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die erste Abrechnung, in der die neue Regelung zum Tragen kommt, ist also die für das Jahr 2023.

Die Verrechnung der CO2-Kosten erfolgt direkt zwischen Vermieter und Mieter. Bei Fragen dazu wenden Sie sich daher bitte direkt an Ihren Vermieter.

In den FAQs haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengetragen.

Wie genau funktioniert das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Ziel ist es, die CO2-Kosten so gerecht wie möglich zwischen Vermieter und Mieter zu verteilen. Wie viel vom Vermieter übernommen werden muss, richtet sich nach der Effizienz des Gebäudes. Es gilt: Je effizienter ein Gebäude ist, desto weniger muss vom Vermieter übernommen werden.

Die Effizienz eines Gebäudes wird anhand der CO2-Emissionen ermittelt. Dabei werden die Gesamtemissionen eines Gebäudes durch die Gesamtfläche geteilt und erhält so die Gesamtemissionen des Gebäudes pro m2 (kg CO2/m2/a). Folgende Tabelle zeigt die Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter je nach Gebäudeeffizienz:

Im rechtlichen Normalfall darf der Vermieter die Heizkosten vollständig auf seine Mieter umlegen. Das ergibt sich aus der jeweiligen mietvertraglichen Vereinbarung über die Betriebs- und Heizkosten des Gebäudes. Durch das neue CO2-Kostenaufteilungsgesetz soll sowohl für den Gebäudeeigentümer ein wirtschaftlicher Anreiz für Investitionen zur Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes geschaffen werden als auch dem Mieter ein Anreiz energieeffizienter zu heizen.

Für welche Heizform gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz und die damit verbundene Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden – wie bspw. Gas-, Öl-, Kohle- und Fernwärmeheizungen. Strombetriebene Heizungen sind nicht vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz betroffen.

Wie hoch sind die CO2-Kosten für meine Wohneinheit?

Ab Januar 2023 werden die CO2-Kosten auf Ihrer Erdgas- oder Fernwärmerechnung ausgewiesen. Nachfolgend sehen Sie die Berechnung der CO2-Kosten anhand eines Beispiels:

  • Erdgasverbrauch:12.000 kWh/a
  • Emissionsfaktor für Erdgas gem. (EBeV 2030): 0,201 kg CO2/kWh Erdgas
  • Aktueller CO2-Preis für Erdgas gem. BEHG: 30 Euro/t CO2

Die CO2-Kosten für den Kunden werden nach folgender Formel berechnet:

CO2-Kosten (Euro/kg) = Erdgasverbrauch * Emissionsfaktor * CO2 -Preis

= (12.000 kWh * 0,201 kg/CO2/kWh * 30 Euro/t CO2) / 1.000 = 72,36 Euro/kg netto bzw. 77,43 Euro/kg brutto

Was genau ist der CO2-Preis?

Der CO2-Preis ist ein Preis, der für die Emission, also die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die Menge an CO2, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe (z. B. Erdöl oder Kohle) entsteht und freigesetzt wird. Der CO2-Preis wird in den nächsten Jahren sukzessiv ansteigen. So möchte die Bundesregierung der im Bundeskabinett 2019 beschlossenen Reduzierung der Treibhausgase in die Atmosphäre bis 2030 nachkommen.

Wie erfolgt die anteilige Verrechnung, wenn mein Vermieter die Energie bezieht?

Die Verrechnung der CO2-Kosten erfolgt direkt zwischen Vermieter und Mieter. Bei Fragen dazu wenden Sie sich daher bitte direkt an Ihren Vermieter.

Warum unterscheiden sich die CO2-Kosten, die mit der Erdgasrechnung zu zahlen sind, mit den CO2-Kosten gem. CO2KostAufG?

Die CO2-Kosten, die mit der Erdgasrechnung zu zahlen sind, ergeben sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Danach verursacht eine kWh Erdgas brennwertbezogen 0,18139 kg/CO2. Somit ergibt sich ein CO2-Preis pro Kilowattstunde von 0,5442 Cent netto für 2023.

Die CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG richten sich nach der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030). Danach verursacht eine kWh Erdgas heizwertwertbezogen 0,20088 kg/CO2. Somit ergibt sich ein CO2-Preis pro Kilowattstunde von 0,6026 Cent netto für 2023.

Erdgas kann verbrennungstechnisch mit zwei Werten bewertet werden: dem Heizwert(z. B. Niedertemperaturheizung) und dem Brennwert (z. B. Brennwertheizung). Die Brennwertheizung ist die effizientere Heizung, da hier weniger Erdgas (m³) für die Erzeugung einer Kilowattstunde benötigt wird. Daher ist der brennwertbezogene Emissionswert niedriger als der heizwertbezogene.

Wie werden sich die CO2-Kosten in den nächsten Jahren verändern?

Für die Berechnung der CO2-Kosten (Erdgas) sind die Beträge bis 2026 im BEHG genannt. Ab 2027 müssen die CO2-Zertifikate am Markt zu Handelspreisen gekauft werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zertifikatspreise in Zukunft steigen werden.

Jahr Euro pro Tonne CO2 (gem. BEHG)
2023 30
2024 45
2025 55
2026 55 bis 65

Wie erfolgt die Ermittlung der CO2-Kosten für Fernwärme?

Für die Wärme werden die CO2-Kosten anhand der jeweiligen Wärmeerzeugung ermittelt. Aufgrund von gesetzlichen Anforderungen (EBeV 2030) und des Zertifikatehandels (TEHG) stehen je nach Wärmeerzeugung die Daten zur Berechnung der CO2-Kosten erst im drauffolgenden Jahr zur Verfügung.

Woher weiß ich, wie effizient das Gebäude ist, in dem ich wohne?

Ihr Vermieter ist ab 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, Ihnen die Gebäudeeffizienz in Ihrer Heizkostenabrechnung auszuweisen. Sollte Ihre Heizkostenabrechnung hierzu nichts enthalten, gehen Sie bitte direkt auf Ihren Vermieter zu.

Wie findet die Aufteilung bei Gewerbeimmobilien statt?

Bei Gewerbeimmobilien findet die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter zu gleichen Teilen statt.

Ich zahle die CO2-Kosten direkt an meinen Energieversorger. Wie erhalte ich den Anteil des Vermieters?

Insbesondere bei Gas haben Mieter in der Regel direkt einen Vertrag mit dem Energieversorger und zahlen die vollen CO2-Kosten. In diesem Fall sollten Sie den Anteil an den CO2-Kosten, den der Vermieter zahlen muss, direkt bei Ihrem Vermieter einfordern. Gehen Sie hierzu, sobald Ihnen Ihre Abrechnung vom Energieversorger vorliegt, direkt auf Ihren Vermieter zu.

Die CO2-Kosten sind in meinen Nebenkosten enthalten. Woher weiß ich, wie viel der Vermieter übernommen hat?

Sind die Kosten für Ihre Wärmeversorgung in Ihren Nebenkosten enthalten, sollte Ihr Vermieter seinen Anteil an den CO2-Kosten direkt rausrechnen und Ihnen sollte nur noch Ihr Anteil als Mieter in Rechnung gestellt werden. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Ihnen die Details transparent auszuweisen.

Gibt es Ausnahmen, in denen das CO2-Kostenaufteilungsgesetz nicht zum Tragen kommt?

In manchen Fällen wie zum Beispiel aufgrund des Denkmalschutzes sind Vermieter daran gehindert, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Gebäudes durchzuführen. In diesen Fällen müssen Vermieter nur die Hälfte oder sogar gar keine Kosten übernehmen.

Informationen zu Strom- und Gas-/Wärmepreisbremsen

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Für Strom und Gas werden die Entlastungen ab 1. März 2023 umgesetzt. Bei der Nahwärme haben die Stadtwerke Neuburg die Entlastungen bereits in Form reduzierter Abschläge seit 01. Januar 2023 umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

  • für Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh und
  • für Strom auf 40 Cent/kWh.

Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.

Die Energiepreisbremsen starten für Strom und Gas im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Bei der Nahwärme haben die Stadtwerke Neuburg die Bremse bereits seit 01. Januar 2023 umgesetzt. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter https://stadtwerke-neuburg.de/energiespartipps/ und auf der Website www.sparenwasgeht.de

FAQ: Gas- und Strompreisbremse

Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Hier werden Details der Preisbremsen erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet.

Kurz und knapp! So funktioniert die Strompreisbremse bis zu einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh:
Für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose zahlen Sie 40 ct/kWh (brutto).
Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.

Kurz und knapp! So funktioniert die Gaspreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen:
Für 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).
Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Warum habe ich im Vergleich zum Vorjahr einen Mehrverbrauch? Es hat sich nichts verändert?

Eine Veränderung Ihres Energiebedarfes kann unterschiedliche Gründe haben. Zum einen kann dies an äußeren Einflüssen aufgrund eines langen und sehr kalten Winters liegen. Auch ältere Elektrogeräte, die viel Strom verbrauchen können eine Erklärung sein. Vielleicht hat sich aber auch etwas an Ihrem Nutzungsverhalten geändert? Gerne unterstützen wir Sie bei der Suche nach Energiefressern, indem Sie ein kostenloses Messgerät ausleihen können. Sprechen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen gerne.

Wie melde ich mich bei einem Umzug an und ab?

Abmeldung: Lesen Sie bitte zunächst Ihre Zählerstände am Tag der Schlüsselübergabe ab und teilen Sie uns diese mit, unbedingt benötigen wir auch Ihre neue Adresse für die Endabrechnung. Die Zählerstände können Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail an kunde@stadtwerke-neuburg.de mitteilen.
Wichtig für die Anmeldung ist die Zählernummer der neuen Abnahmestelle und wieder der aktuelle Zählerstand am Tag der Schlüsselübergabe Ihrer neuen Wohnung.

Muss die Kündigung wegen Umzugs schriftlich erfolgen?

Nein, bei einem Umzug nehmen wir Ihre Kündigung auch telefonisch entgegen.

Wie ist die Kündigungsfrist wenn ich umziehe?

Bei Umzug beenden wir Ihren Vertrag zum Datum an dem Sie ihre Schlüssel abgegeben haben. Die normale Kündigungsfrist gilt hier nicht.

Kann ich meinen Abschlag ändern?

Sie können gerne jederzeit Ihren Abschlag über unser Kundenportal oder schriftlich ändern.

Wie kann ich meine Bankverbindung ändern?

Ihre Bankverbindung können Sie gerne über unser Kundenportal, oder über ein unterschriebenes SEPA-Mandat ändern. Falls Sie ein SEPA-Mandat benötigen können Sie sich gerne bei unserer Kundenberatung telefonisch unter 08431 509-220 oder per Mail an kunde@stadtwerke-neuburg.de melden. Wir helfen Ihnen gerne.

Können Sie erst Mitte des Monats den Abschlag einziehen?

Leider ist das nicht möglich, da der Abschlag rückwirkend für den Vormonat ist.

Was ist die CO2-Bepreisung?

Ab 01. Januar 2021 wird für das Inverkehrbringen von Kohlenstoffdioxid (CO2) eine Bepreisung von der Bundesregierung beschlossen. Ziel dabei ist es, die Erderwärmung, die unter anderem durch den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid-Emissionen vorangetrieben wird, zu verringern.
Warum wird eine CO2-Bepreisung eingeführt?
Um der globalen Erderwärmung entgegenzuwirken, hat Deutschland sein nationales Klimaschutzziel im vergangenen Jahr im Klimaschutzgesetz festgeschrieben und sich damit verpflichtet, bis 2030 den Treibhausgasausstoß um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu reduzieren.
Als Maßnahme des Klimaschutzprogramms wurde im Bundeskabinett eine CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel) beschlossen. Ziel dieser Maßnahme ist es zu einem bewussten Umgang mit den Ressourcen anzuregen und so die Kohlenstoffdioxid-Emissionen zu verringern.

Wie kann ich mich im Kundenportal registrieren?

Sie müssen sich mit Ihrer Kundennummer und Ihrer Zählernummer registrieren.
Die Kundennummer und die Zählernummer finden Sie auf Ihrer Vertragsbestätigung die Sie bei Einzug von uns erhalten haben und auf Ihren Rechnungen.

FAQ: Fragen zur Gas- und Wärmeentlastung / Soforthilfe

Warum wird im Dezember 2022 kein Abschlag abgebucht?

Die Bundesregierung will Haushalte und Unternehmen in Deutschland durch einen Abwehrschirm gegen steigende Energiekosten schützen. Der Abwehrschirm besteht unter anderem aus einer einmaligen Soforthilfe im Dezember 2022. Weitere Maßnahmen folgen im Jahr 2023.

Muss ich selbst tätig werden, um die staatliche Entlastung zu bekommen? Nein

Als Kunde der Stadtwerke Neuburg an der Donau müssen Sie die im Dezember fällig werdenden Gas- und Fernwärme-Abschläge nicht bezahlen. Jenen Abschlag, den Sie üblicherweise im Dezember überweisen, übernimmt in diesem Jahr einmalig die Bundesregierung.

Bitte führen Sie keine Überweisung durch bzw. setzen Sie Ihren Dauerauftrag im Dezember aus. Bei Kunden mit gültigem Sepa-Lastschriftmandat werden wir den Abschlag im Dezember nicht abbuchen.

Was passiert, wenn die Zahlung trotzdem geleistet wird?

Alle eingehenden Zahlungen gehen nicht verloren, sondern werden auf dem jeweiligen Kundenkonto gebucht und mit der nächsten Rechnung berücksichtigt. Wir bitten um Verständnis, dass eine direkte Rückzahlung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.

Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden.

Welche weiteren Maßnahmen sind geplant, um Gaskunden zu entlasten?

Die Bundesregierung hat die Gasumlage gestoppt und will nun stattdessen mit einem über Kredite finanzierten 200-Milliarden-Euro-Paket die hohen Energiekosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher abfedern. Durch sie sollen Haushalte und Unternehmen spürbar entlastet werden.

Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember? Kann ich die Heizung also hochdrehen?

Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.

Was kann ich als Kunde tun, um meine Energiekosten möglichst gering zu halten?

Sie als Kunde können in der aktuellen Situation – das ist auch die dringende Empfehlung der Bundesregierung – vor allem eines tun: Ihren Energie- und Erdgasverbrauch reduzieren. Damit tragen Sie zur Sicherung der Versorgung bei und können Kosten sparen. Die Stadtwerke Neuburg an der Donau helfen Ihnen dabei, Strom und Erdgas einzusparen und so Ihre Kosten im Griff zu behalten. Auf unserer Internetseite haben wir für Sie zahlreiche praxisgerechte und wirksame Energiespartipps zusammengetragen: https://stadtwerke-neuburg.de/energiespartipps